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   AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14   

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AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14 (https://dejure.org/2017,19027)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2017 - 5 C 193/14 (https://dejure.org/2017,19027)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 5 C 193/14 (https://dejure.org/2017,19027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung einer Vergütung für wahlärztliche Leistungen i.R. einer Krankenhausbehandlung gegen den Krankenhausbetreiber; Anforderungen an die Begründung eines Rückzahlungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung im Wege der Eingriffskondiktion

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 267 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 BGB
    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht liquidationsberechtigten Krankenhausarztes in Rechnung gestellten Wahlleistungsentgelts nach Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    a) Der (sorgfaltswidrige) Ansatz unzutreffender Gebührenziffern in einer ärztlichen Abrechnung kann zwar eine Rücksichtnahmepflichtverletzung darstellen (§ 241 Abs. 2 BGB, bei Einschaltung Dritter ggf. i.V.m. § 278 BGB analog) und dadurch auch Schadensersatzansprüche begründen (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 18), die das Gericht auch zu prüfen hat, wenn der Kläger seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt (BGH a.a.O. Tz. 19).

    Denkbar sind insoweit verschiedene Vertragsgestaltungen (zusammenfassend: BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 22 ff.).

    Ferner könnte sich auch nur aus einer entsprechenden Vereinbarung eine sonst nicht ersichtliche konkludente Bevollmächtigung der Beklagten zu 2 ergeben, für den Beklagten zu 1 Verträge zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 28).

    Eine konkludente Bevollmächtigung auf Grundlage des Dienstvertrages scheidet mangels (erwiesener) Liquidationsberechtigung hier aber aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 28).

    Auch Umstände, die eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründen könnten - namentlich Kenntnis des Beklagten zu 1 von durch die Beklagte zu 2 verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen (vgl. zur konkludenten Genehmigung BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 29) - sind weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich.

    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (sog. Empfängerhorizont; s. nur BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 34 m.w.N.).

    Wird eine Zahlung an jemanden bewirkt, der als Inkassostelle, Empfangsbote etc. für einen anderen tätig wird, so ist dieser daher als bloße "Zahlstelle" zu behandeln; als Leistungsempfänger im Rechtssinne ist dagegen der (vermeintliche) Forderungsinhaber anzusehen, dessen Forderung getilgt werden sollte (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 7; BGH, Urt. v. 21.06.2012 - III ZR 290/11 Tz. 23 f.; BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 17; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 55).

    Schließlich fällt auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag nach der Rechtsprechung des BGH das Honorar nur einmal an - und zwar in der Person des Arztes (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 24).

    Das Gericht verkennt nicht, dass es an sich gerade nicht darauf ankommt, an wen der Leistende zu leisten glaubt, sondern wie der Empfänger die Leistung verstehen darf (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 34).

    Entsprechend geht es fehl, wenn die Beklagten sich auf das Urteil des BGH vom 14.01.2016 (III ZR 107/15) berufen.

    (2) Auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten, wonach die Zahlung auf ein Treuhandkonto der Beklagten zu 2 erfolgte, der Beklagte zu 1 über kein Liquidationsrecht verfügt und er die Beklagte zu 2 auch nicht mit dem Forderungseinzug beauftragt und lediglich eine dienstvertragliche Vergütung erhalten hatte, hat der Beklagte zu 1 durch die Leistung des Klägers indes nichts erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 35).

    Auch wenn im Falle der Leistung über einen als bloße "Zahlstelle" fungierenden Mittler grundsätzlich von einer Leistung an den eigentlichen (Schein-)Gläubiger auszugehen ist, bleibt es doch dabei, dass dieser durch diese Leistung auch etwas erlangt haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1979 - VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris; ferner auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 35).

    aa) Dahinstehen kann dabei die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob es das KHEntgG zulässt, dass ein Krankenhaus, das sog. "Liquidationsrecht" selbst "ausübt" , d.h. wahlärztliche Leistungen als eigene Leistungen gegenüber Patienten erbringt und sich hierfür selbst eine besondere Vergütung versprechen lässt (offenlassend BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 36).

    Nach der Rechtsprechung des BGH erlangt ggf. zwar allein der liquidationsberechtigte Arzt einen Vergütungsanspruch (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 24), obgleich ihm sowohl das Krankenhaus als auch der liquidationsberechtigte Arzt die Wahlleistungen schulden (Kutlu, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. ;12).

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Wird eine Zahlung an jemanden bewirkt, der als Inkassostelle, Empfangsbote etc. für einen anderen tätig wird, so ist dieser daher als bloße "Zahlstelle" zu behandeln; als Leistungsempfänger im Rechtssinne ist dagegen der (vermeintliche) Forderungsinhaber anzusehen, dessen Forderung getilgt werden sollte (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 7; BGH, Urt. v. 21.06.2012 - III ZR 290/11 Tz. 23 f.; BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 17; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 55).

    Im Falle der Zahlung auf ein Konto ist das z.B. die Gutschrift durch die Bank (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 11, 169, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 14 ff.).

    Dann hat der Leistungsempfänger schon durch den Herausgabeanspruch (ggf. gem. § 667 BGB) etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 16; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Den Regelfall bildet der sog. "totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag" , bei dem der Patient neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus ausdrücklich oder stillschweigend einen weiteren "Arztzusatzvertrag" mit dem behandelnden Arzt schließt, der dabei auch durch das Krankenhaus vertreten werden kann (BGH a.a.O. Tz. 24 f., 27; BGH, Urt. v. 19.02.1998 - III ZR 169/97 Tz. 17 ff. bei juris).

    Die Bestimmung der Wahlärzte den Umständen oder eine gesondert überreichten Liste mit Wahlärzten zu überlassen, wäre wiederum schon mit dem Schriftformerfordernis gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG unvereinbar, da zumindest die Reichweite der vereinbarten Wahlleistungen als wesentliche Inhalte der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen sein müssten (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1998 - III ZR 169/97 Tz. 8 bei juris; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.1999 - 3 U 90/99 Tz. 29 ;f. bei juris), während vorliegend ggf. nicht einmal eine Andeutung im Sinne der Andeutungstheorie (etwa in Form einer Bezugnahme auf eine gesondert überreichte Liste o.Ä.) vorläge.

    ff) Folge des Fehlens einer (wirksamen) Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (auch) nicht liquidationsberechtigter Ärzte ist, dass die Beklagte zu 2 für Leistungen dieser Ärzte keine gesonderte Vergütung verlangen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG) und ihr insoweit auch keine Bereicherungsansprüche zustehen, da sie die Behandlung des Sohnes des Klägers in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag und damit mit Rechtsgrund erbracht hat und andernfalls auch der Schutzzweck der § 17 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 KHEntgG unterlaufen würde (BGH, Urt. v. 19.02.1998 - III ZR 169/97 Tz. 25 bei juris).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Der Urkundenvorlage bedurfte es dazu auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 - XI ZR 277/05 Tz. 16).

    Zum einen würde dies, nachdem das diesbezügliche Vorbringen der Klagepartei erkennbar nur auf - wenn auch nicht völlig fernliegenden - Vermutungen beruht, tendenziell auf einen im Grundsatz unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, obgleich auch eine Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht allein zum Zwecke der Informationsgewinnung angeordnet werden darf (BGH, Urt. v. 26.06.2007 - XI ZR 277/05 Tz. 20).

    Jedenfalls aber würde die Anordnung in erheblicher Weise schutzwürdige Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berühren (zur gebotenen Abwägung vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2007 - XI ZR 277/05 Tz. 20; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 8), obgleich der Kläger namentlich die Möglichkeit, den Beklagten zu 1 zur näheren Aufklärung als Partei vernehmen zu lassen (§ 445 Abs. 1 ZPO), nicht ausgeschöpft hat.

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Wer - wie hier der Kläger - gem. § 267 BGB auf fremde Schuld leistet, ist Bereicherungsgläubiger, wenn diese nicht besteht (BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, Tz. 21 ff. bei juris; BGH, Urt. v. 29.02.2000 - VI ZR 47/99 Tz. 9 bei juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2002 - III ZR 58/02 Tz. 9 bei juris).

    Abweichendes gilt zwar, wenn der Dritte die Leistung auf Grundlage einer Anweisung des (vermeintlichen) Schuldners erbringt (BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, Tz. 23 bei juris).

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77

    Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Auch wenn im Falle der Leistung über einen als bloße "Zahlstelle" fungierenden Mittler grundsätzlich von einer Leistung an den eigentlichen (Schein-)Gläubiger auszugehen ist, bleibt es doch dabei, dass dieser durch diese Leistung auch etwas erlangt haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1979 - VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris; ferner auch BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 Tz. 35).

    Erteilt die Zahlstelle eine solche nicht bzw. behält sie das Erlangte von vornherein für sich, erlangt der zugedachte Leistungsempfänger u.U. bereits nichts (Schwab a.a.O. Rn. 174; BFH, Urt. v. 10.11.2009 - VII 6/09 Tz. 12; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.02.1979 - VI ZR 256/77 Tz. 55 bei juris).

  • OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05

    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

    Vielmehr liegt Rechtsgrundlosigkeit immer vor, wenn die Rechtsordnung keinen Grund liefert, den Bereicherungsgegenstand als solchen zu behalten (Buck-Heeb, in: Erman, BGB 14. Aufl. 2014, § 812 Rn. 64), was anzunehmen ist, wenn nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften eine dauerhafte Vermögensverschiebung ohne entsprechenden Leistungswillen rechtfertigen (BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2016, § 812 Rn. 137; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 22 bei juris).

  • LG Stuttgart, 04.05.2016 - 13 S 123/15

    Wirksamkeit eines Chefarztvertrages: Erweiterung des Kreises der

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Die Wahlleistungsvereinbarung sei gemäß dem Urteil des LG Stuttgart vom 04.05.2016 (Az. 13 S 123/15) gem. § 134 BGB nichtig, da der Kreis der Wahlärzte darin weiter gezogen sei, als dies nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG zulässig sei.

    dd) Dahinstehen kann nach alledem, ob die vorliegend getroffene Regelung über wahlärztliche Leistungen auch in Satz 1 ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig ist - namentlich wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB (LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016 - 13 S 123/15 Tz. 14 ff. bei juris), wegen Intransparenz (etwa, wie der Kläger meint, mangels Erkennbarkeit des Vertragspartners) oder auch wegen Nichtbefolgung der Aufklärungs- und Informationsgebote in § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 - III ZR 126/06 Tz. ;7).

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 446/15

    Heimversorgungsvertrag: Rechtsnatur des zwischen Apotheker und Heimträger

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    Auch die Auslegung von AGB hat indes gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut zu haften, sondern sich nach ständiger Rechtsprechung vielmehr an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 - III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.).

    Deren Auslegung hat sich nach ständiger Rechtsprechung an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urt. v. 14.07.2016 - III ZR 446/15 Tz. 18 m.w.N.) und vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist (BGH, Urt. v. 20.07.2016 - IV ZR 245/15 Tz. 23).

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

    BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

    Auszug aus AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14
    aa) Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift namentlich Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146; BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 171/10 Tz. 19) und in denen es daher Treu und Glauben widersprechen würde, eine Mahnung zu verlangen (Staudinger/Löwisch/Feldmann, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 90).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 436/12

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 218/99

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bei Erteilung einer fingierten Rechnung

  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99

    Begriff der Bewußtseinsstörung

  • BGH, 20.09.2007 - IX ZR 91/06

    Rechtsfolgen der Zahlung eines Drittschuldners auf ein Anderkonto

  • BGH, 29.02.2000 - VI ZR 47/99

    Rückforderungsanspruch des Haftpflichtversicherers

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06

    Rückerstattung ärztlicher Honorare wegen Verstoßes gegen die

  • OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07

    Leistungskondiktion: Zurechenbarkeit der Kenntnis des Dritten über

  • LG München I, 11.03.2015 - 9 S 7449/14

    Rückforderungsanspruch wegen überhöhter Rechnungsstellung nach Liquidation

  • OLG Köln, 05.07.1996 - 19 W 35/96

    Anwaltszwang bei Einlegung der sofortigen Beschwerde

  • OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02

    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen

  • OLG Hamm, 22.11.1999 - 3 U 90/99

    Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

  • OLG Dresden, 07.01.2003 - 6 W 240/99

    Keine Streitwertaddition bei Versagen einer Hilfsaufrechnung durch das Gericht

  • OLG München, 04.03.2010 - 1 U 3696/09

    Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag: Liquidationsrecht von

  • OLG Karlsruhe, 16.08.1995 - 13 U 107/94

    Zur Einordnung einer Gutschrift auf einem Kreditkonto als bankinterne Umbuchung

  • OLG Düsseldorf, 12.08.1996 - 6 U 8/95
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 37/03

    Unterrichtungspflicht des Krankenhauses vor Abschluss einer

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11

    Anspruch eines "Schenkenden" gegen die Übermittlungsperson auf Rückzahlung des

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